AGB

1. Kostenvoranschläge und Preise

Kostenvoranschläge die auf Wunsch des Kunden im unzerlegten Zustand erstellt werden, sind nicht bindend und können immer nur eine Schätzung des tatsächlichen Aufwandes darstellen.
Schriftliche Kostenvoranschläge (Kalkulation laut Eurotaxpreislisten) werden nur gegen ein Entgelt erstellt und ausgehändigt.
Bei Reparaturauftrag werden die Kosten für den schriftlichen Kostenvoranschlag rückerstattet bzw. mit unseren Forderungen gegenverrechnet.
Sollte während der Reparatur eine Schadenerweiterung auftreten, die zuvor nicht festgestellt wurde, kann auch während der Reparatur eine Preiserhöhung stattfinden.

2. Tauschaggregate

Die Berechnung von Tauschpreisen erfolgt unter der Annahme, dass die vom Auftraggeber beigestellten Aggregate keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Diese Eigenschaft wird Vertragsinhalt.

3. Probefahrten

Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten notwendige oder zweckmäßige Probeläufe sowie Probe- und Überstellungsfahrten durchzuführen.

4. Zahlungen und administrativer Aufwand

Die Zahlung für erbrachte Instandsetzungs-/Lackierarbeiten und verkaufte Waren hat bar oder per Bankomat Zug um Zug gegen Übergabe zu erfolgen. Soweit vom Auftragnehmer im Einzelfall Zahlung durch Wechsel, Scheck etc. akzeptiert wird, erfolgt dies zahlungshalber und es gehen anfallende Spesen zu Lasten des Auftraggebers.

Beim Zahlen per Rechnung ist der offene Betrag binnen 14 Tagen nach Erhalt zu begleichen.

Bei Ablöse, Reparatur bei einer anderen Werkstatt oder bei Totalschaden eines Versicherungsschadens, welcher durch uns angelegt und begutachtet wurde, verrechnen wir pro Schaden einen administrativen Aufwand von 180€ (inkl. MwSt). Im Falle eines Hagelschadens verrechnen wir zusätzlich 300€ (inkl. MwSt.).

5. Rückhalterecht/Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Recht vor, das Kundenfahrzeug bzw. alle gelieferten und montierten Waren so lange in unserem Eigentum bleiben, bis unsere Forderungen vollständig beglichen sind.

6. Abstellen von Fahrzeugen

Wird ein Fahrzeug vom Auftraggeber nicht zum vereinbarten Abholungstermin oder nach Verständigung von der Fertigstellung an diesem Werktag abgeholt, ist der Auftragnehmer berechtigt, ab dem, dem Abholungstermin bzw. der Verständigung von der Fertigstellung folgenden Tag für das Abstellen des fertig Instand gesetzten Fahrzeuges eine Stellgebühr laut Aushang pro angefangenen Kalendertag zu verrechnen.

Der Auftraggeber nimmt zur Kenntnis, dass sein Fahrzeug während der Reparatur und nach der Fertigstellung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche geparkt wird. Für etwaige Schäden, die aus welchen Gründen auch immer in dieser Zeit entstehen, übernehmen wir keine Verantwortung.

7. Behelfsreparaturen

Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die nur über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist lediglich mit einer den Umständen entsprechenden, sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen.

8. Schadenersatz und Gegenstände im Fahrzeug

Der Auftragnehmer haftet für alle von ihm aus Anlass der Ausführung der Instandsetzungsarbeiten verschuldeten Schäden, soweit diese an einer Person oder am Reparaturgegenstand selbst eingetreten sind.

Für alle sonstigen Schäden einschließlich der Folgeschäden oder Schäden aus Vertragsverletzungen haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Diese Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch bei Verlust des vom Auftraggeber übernommenen Reparaturgegenstandes.

Für Gegenstände im Fahrzeug die für den Betrieb des Fahrzeuges nicht notwendig sind, wird vom Auftragnehmer, sofern er diese nicht gesondert in Verwahrung genommen hat, keine Haftung übernommen.

9. Altteile

Ersetzte Altteile (ausgenommen Tauschteile) sind vom Auftragnehmer bis zur fertigen Instandsetzung und Auslieferung des Fahrzeugs aufzubewahren. Der Auftraggeber kann deren Herausgabe bis zum vereinbarten Fertigstellungstermin bzw. mangels eines solchen bis Verständigung von der Fertigstellung verlangen. Ohne ausdrückliche anderslautende Mitteilung des Auftraggebers, welche spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfolgen hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Altteile zu entsorgen.

Allfällige Entsorgungskosten gehen zulasten des Auftraggebers.

10. Gewährleistung und Leistungsbeschreibung

Zur Ausführung der Leistungen im Rahmen der Gewährleistung hat der Auftraggeber, sofern dies tunlich ist, den Reparatur-Gegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb zu überstellen. Unternehmerische Auftraggeber tragen die Gefahr der Übersendung, gegenüber Verbrauchern trägt diese der Auftragnehmer. Ist eine Überstellung untunlich, besonders weil die Sache sperrig oder gewichtig ist, ist der Auftragnehmer ermächtigt, die Überstellung auf seine Kosten und Gefahr bzw. die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen KFZ-Betrieb zu veranlassen.

Bestehende und über die Gewährleistung hinausgehende Garantien werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht beeinträchtigt.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort sind die Standorte des Auftragnehmers.

12. Lieferanten

Externe Dienstleister (Lieferanten) werden jährlich im Zuge der Lieferantenbewertung auf deren Leistungsfähigkeit beurteilt.

13. Leihfahrzeuge

Alle Leihfahrzeuge sind VOLLKASKO versichert. Im Kasko-Schadensfall ist ein Selbstbehalt von 500€ pro Schaden zu bezahlen. Dieser fällt auch bei Schäden, welche durch den bloßen Zufall (z.B.: Hagelschaden, …) entstanden sind, an.

In den Leihfahrzeugen ist sowohl das Rauchen, als auch das mitführen von Tieren, verboten.

Sämtliche Leihfahrzeuge sind mit einer digitalen österreichischen Autobahnvignette versehen. Sämtliche anderen Straßenbenützungsabgaben im Inland, die aufgrund der vom Übernehmer/Kunden gewählten Straßen zusätzlich anfallen, sind von diesen zu entrichten bzw. dem Vermieter zu ersetzen. Sämtliche Fahrten ins Ausland sind mit dem Leihfahrzeug untersagt.

Der Leihwagen ist zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe an den Kunden/der Kundin vollgetankt. Der Leihwagen ist wieder vollgetankt zu retournieren. Wird der Wagen nicht vollgetankt zurückgebracht, wird eine Auftankgebühr  zuzüglich dem fehlenden Treibstoff extra in Rechnung gestellt.

Sollte das Leihfahrzeug grob verschmutzt zurückgebracht werden, wird die Reinigung in Rechnung gestellt.

Sämtliche Verkehrsübertretungen (Anonym-/Strafverfügungen) oder sonstige Vergehen, gehen zu Lasten des Übernehmers/Kunden.

AGB’s Stand vom 13.01.2017

FacebookmailFacebookmail