Allgemeine Geschäftsbedingungen...
Für die Ausführung von Instandsetzungsarbeiten an Kraftfahrzeugen, deren Teilen und Aufbauten sowie für die Erstellung von Kostenvoranschlägen.
Gültig ab 1. Oktober 1979 für die Mitglieder des Fachverbandes der Fahrzeugindustrie Österreichs und der Bundesinnung der Kfz-Mechaniker.
Der 2. Satzes des Punktes II Abs. 2 ist als unverbindliche Verbandsempfehlung gemäß § 36 Kartellgesetz in das Kartellregister eingetragen.
1. Allgemein
Mit der Unterfertigung dieser Bedingung anerkennt die Auftraggeberin/der Auftraggeber, dass alle Instandsetzungsarbeiten nur zu den nachstehenden Bedingungen ausgeführt werden. Durch den Vorweis der Wagenpapiere gilt die Überbringerin/der Überbringer des Kraftfahrzeuges als Bevollmächtigte/Bevollmächtigter der KFZ-Halterin/des KFZ-Halters. Die Entgegennahme und Weitergabe mündlicher, telefonischer und telegrafischer Aufträge geht auf Gefahr und Rechnung der Auftraggeberin/des Auftragsgebers. Der Instandsetzungsauftrag umfasst die Ermächtigung, mit Kraftfahrzeugen und Aggregaten Probefahrten und Probeläufe durchzuführen und Arbeiten an Spezialwerkstätten als Subauftragnehmer zu vergeben. Bei Probefahrten und Überstellungsfahrten ist vom Auftragnehmer ein amtliches Probefahrt- bzw. Überstellungskennzeichen zu benützen.
2. Kostenvoranschlag
Kostenvoranschläge werden nur auf Grund eines besonderen Auftrages ausgearbeitet; weder die diesbezügliche Auftragserteilung noch die Ausarbeitung verpflichten, einen Instandsetzungsvertrag abzuschließen. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Der Zeitaufwand für die Erstellung eines Kostenvoranschlages wird mit max. 2% der Reparatursumme verrechnet. Bei Zustandekommen eines Instandsetzungsauftrages nach Erstellung des Kostenvoranschlages werden die Kosten für die Erstellung entsprechend dem Umfang des erteilten Reparaturauftrages in Abzug gebracht. Die zwecks Abgabe eines Kostenvoranschlages in Auftrag gegebenen, durchgeführten Leistungen, wie Reisen, Montagearbeiten u. ä., werden dem Auftraggeber gesondert verrechnet, auch wenn der entsprechende Reparaturauftrag nicht erteilt wird. Die Richtigkeit eines Kostenvoranschlages gilt als gewährleistet, es sei denn, dass bei Übernahme des Auftrages zur Erstellung eines Kostenvoranschlages ausdrücklich das Gegenteil erklärt wird. Ein Kostenvoranschlag, dessen Richtigkeit nicht gewährleistet ist, bzw. ein Instandsetzungsvertrag, dem ein derartiger Kostenvoranschlag zugrunde gelegt wurde, schließt die Berechnung unvorhergesehener Kostenerhöhung und Ausführung zusätzlicher notwendiger Arbeiten nicht aus. In diesen Fällen kann der Kostenvoranschlag ohne Rückfrage bis zu 15 % überschritten werde, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Kostenvoranschläge erfordern es, dass die Leistungen mit einer Berechnung ihrer mutmaßlichen Kosten nach kaufmännisch-technischen Gesichtspunkten detailliert zergliedert, also Einzelposten nach Arbeit, Material usw. aufgeschlüsselt sind. Daher werden Kostenvoranschläge nur schriftlich erteilt. Mündliche Auskünfte über voraussichtliche Reparaturkosten sind keine Kostenvoranschläge. Pauschalpreiszusagen werden nicht erteilt.
3. Abrechnung
Die Berechnung des Materials erfolgt zu den am Tage der Lieferung gültigen Listenpreisen, unverpackt ab Betrieb des Auftragnehmers, die der Arbeitskosten zu den im Betrieb angeschlagenen Preisen. Auf Verlangen der Auftraggeberin/des Auftraggebers ist die Rechnung nach Arbeitsleistung, verwendetem Material, Fremdleistungen u. dgl. aufzuschlüsseln. Die Berechnung von Tauschpreisen setzt voraus, dass die getauschten Aggregate dem Lieferumfang der aufgearbeiteten Aggregate entsprechen, keine ungewöhnlichen Schäden aufweisen und noch aufbereitungsfähig sind. Bei von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber ausdrücklich als dringend bezeichneten Aufträgen können erforderliche Überstunden und die durch die Beschleunigung der Materialbeschaffung entstehenden Mehrkosten verrechnet werden.
4. Zahlung
Die Bezahlung von Instandsetzungsarbeiten und Waren hat bei Übergabe bzw. innerhalb einer Woche nach Fertigstellung und Bekanntgabe der Kosten, jedoch nicht vor einem allfällig vereinbarten Liefertermin, in bar zu erfolgen. Die Verzugszinsen betragen 6 % über dem Diskontsatz der Österreichischen Nationalbank, sofern nicht höhere Kreditbeschaffungskosten gegeben sind. Der Auftragnehmer kann Vorauszahlungen auf die Reparaturkosten verlangen. Leistet die Auftraggeberin/der Auftraggeber die vereinbarte Vorauszahlung nicht, ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zur Gänze oder zum Teil zurückzutreten. Mahnkosten und Wechselspesen gehen zu Lasten der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Die Zurückhaltung von Zahlungen ist ebenso wie die Aufrechnung von Forderungen der Auftraggeberin/des Auftraggebers gegen den Auftragnehmer mit dessen Forderung ausgeschlossen, es sei denn, dass der Auftragnehmer zahlungsunfähig ist oder die Gegenforderung in rechtlichem Zusammenhang mit der Zahlungsverbindlichkeit der Auftraggeberin/des Auftraggebers steht, gerichtlich festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden ist.
5. Lieferung
Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen vereinbarten Liefertermin einzuhalten. Erhöht sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, so tritt eine entsprechende Verschiebung des Liefertermins ein. Bei Verzug des Auftragnehmers kann die Auftraggeberin/der Auftraggeber schriftlich unter Festsetzung einer angemessenen Frist zur Nachholung den Rücktritt vom Vertrag erklären. Anderweitige Ansprüche der Auftraggeberin/des Auftraggebers aus einem Lieferverzug, insbesondere solche auf Schadenersatz - ausgenommen Schäden am Reparaturgegenstand selbst - sind, soweit nicht grobes Verschulden oder Vorsatz vorliegt, ausgeschlossen.
6. Übergabe
Die Übergabe des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt grundsätzlich im Betrieb des Auftragnehmers. Die Zustellung des Reparatur- oder Liefergegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr der Auftraggeberin/des Auftraggebers, worüber ein gesonderter Auftrag zu erteilen ist. Die Auftraggeberin/der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche, nachdem ihr/ihm die Fertigstellung bzw. die Versandbereitschaft des Reparatur- oder Liefergegenstandes und die Kosten nachweisbar gemeldet wurden, diesen gegen Begleichung der Kosten abholt. Ist die Auftraggeberin/der Auftraggeber in Verzug, kann der Auftragnehmer mit Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes den Reparaturgegenstand auf Kosten und Gefahr der Auftraggeberin/des Auftraggebers entweder selbst oder anderweitig ein- oder abstellen.
7. Altteile, Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
Ersetzte Altteile gehen, wenn nicht anders bei Auftragerteilung verlangt, entschädigungslos in das Eigentum des Auftragnehmers über und sind - sofern es sich nicht um Tauschteile handelt - zu vernichten. Alle gelieferten und anmontierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer hat auf Grund seiner Forderungen aus dem gegenständlichen und früheren Instandsetzungsaufträgen und aus einschlägigen Materiallieferungen, einschließlich des gemachten Aufwandes und verursachten Schadens, ein Zurückbehaltungsrecht an dem diesbezüglichen Reparaturgegenstand der Auftraggeberin/des Auftraggebers. Weisungen über die Herausgabe des Reparaturgegenstandes gelten nur unter der Bedingung, dass sie erst nach vollständiger Bezahlung oben genannter Forderungen auszuführen sind. Ein allfällig zur Anwendung kommendes Zurückbehaltungsrecht oder eine im Gesetz weiters begründete Zurückbehaltung wird hierdurch nicht berührt.
8. Beschränkungen des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen, die über ausdrücklichen Auftrag durchgeführt werden, ist unter Umständen mit einer sehr beschränkten Haltbarkeit zu rechnen. Verschleißteile haben nur die dem Stand der Technik entsprechende Lebensdauer. Von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber beigestellte Materialien sind nicht Gegenstand der Gewährleistung.
9. Gewährleistung und Schadenersatz aus der Instandsetzung
Der Auftragnehmer leistet Gewähr für die durchgeführten Instandsetzungsarbeiten und die eingebauten Teile für die Dauer von 6 Monaten ab dem Tag der Übergabe. Für neue Teile gelten die allenfalls günstigeren Gewährleistungen der Lieferwerke. Die Gewährleistung erfolgt durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel der Instandsetzung in angemessener Frist. Ist eine Behebung nicht möglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden, so ist ein angemessener Ersatz zu leisten. Zur Ausführung der Leistung im Rahmen der Gewährleistung hat die Auftraggeberin/der Auftraggeber den Reparaturgegenstand dem Auftragnehmer in dessen Betrieb auf eigene Kosten und Gefahr zu überstellen. Ist eine Überstellung unzumutbar, ist der Auftragnehmer zu verständigen. Dieser kann entweder die Überstellung auf eigene Kosten und Gefahr oder die Durchführung der Arbeiten im Rahmen der Gewährleistung bei einem anderen Betrieb, zu dem die Überstellung durch die Auftraggeberin/den Auftraggeber zumutbar ist, verlangen oder angemessenen Ersatz leisten.
Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn
a) offene Mängel nicht sofort bei Übernahme des Vertragsgegenstandes gerügt werden,
b) die vom Mangel betroffenen Teile von dritter Hand oder von der Auftraggeberin/vom Auftraggeber selbst verändert oder instand gesetzt wurden, ausgenommen bei Notreparaturen oder bei Verzug des Auftragnehmers in Erfüllung der Gewährleistung.
Der Auftragnehmer haftet für alle verschuldeten Schäden am Reparaturgegenstand. Darüber hinaus haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
10. Haftung bei Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes
Der Auftragnehmer haftet für Verlust oder Beschädigung des Reparaturgegenstandes. Diese Haftung beschränkt sich auf die Instandsetzung bzw. auf Ersatz des Wertes des Reparatur- oder Liefergegenstandes. Für weitergehende Ansprüche haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
11. Erfüllungsort
Wien
12. Gerichtstand
Wien